Urteil zum Kilometergeld

Steuererklärung: Falsche Kilometerangaben beim Arbeitsweg sind strafbar

Wer jahrelang in seiner Einkommenssteuer fälschlich mehr Kilometer für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstelle angibt, dem droht laut ADAC ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Ein solches Verfahren kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe enden. Auf jeden Fall aber müssen Ertappte mit einer rückwirkenden Änderung ihrer Steuerbescheide und gegebenenfalls mit Nachzahlungen rechnen.

Der Automobilclub beruft sich bei seiner Warnung auf ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz: Im zugrundeliegenden Fall hat eine Arbeitnehmerin über Jahre hinweg in ihrer Einkommenssteuererklärung falsche Angaben zur Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemacht. Anstatt der tatsächlichen zehn Entfernungskilometer gab sie seit 1996 eine Strecke von 28 Kilometer an. Erst im Jahr 2006 wurde die Finanzbehörde durch eine Abfrage im Routenplaner auf die Schummelei aufmerksam – und änderte daraufhin rückwirkend die Einkommenssteuerbescheide der vergangenen zehn Jahre.

Rückendeckung bekamen die Finanzbeamten dem ADAC zufolge durch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Nach Meinung der dortigen Richter seien durch die Routenplanerabfrage neue Tatsachen bekannt geworden, die eine Änderung der Einkommenssteuerbescheide notwendig machten. Die zuvor jahrelang überhöhten Angaben der Steuerpflichtigen seien für das Finanzamt weder widersprüchlich noch zweifelhaft gewesen. So hätte es für die Finanzbehörde keinen Anlass gegeben, Ermittlungen hinsichtlich der tatsächlichen Entfernungskilometer anzustellen. Die Einlassung der Arbeitnehmerin, sie habe irrtümlich angenommen, die Entfernungskilometer entsprechen den tatsächlich gefahrenen Kilometern, konnte das Gericht nicht überzeugen.

(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. März 2011, Az.: 3 K 2635/08)

Quelle: ADAC
(ENDE) finanzwertig.de/28.07.2011