Wer zahlt welche Beiträge?

Krankenversicherung in der Elternzeit

Immer mehr Mütter und Väter nutzen Elternzeit und Elterngeld, um die Entwicklung ihres Kindes gerade in den spannenden ersten Lebensmonaten hautnah mitzuerleben. Doch wie wirkt sich die Auszeit vom Beruf auf die Beitragszahlungen für die gesetzliche Krankenversicherung der Eltern aus? Darüber informiert die Siemens-Betriebskrankenkasse.

Allgemein gilt: Meist müssen in der Elternzeit gar keine oder zumindest nur deutlich reduzierte Beiträge entrichtet werden. Ob und wie viel gezahlt werden muss, ist individuell unterschiedlich, abhängig von der eigenen Versicherung und teilweise auch von der des Ehepartners. Die Art der Versicherung spielt außerdem auch eine Rolle bei der Absicherung des Kindes: Während es in der gesetzlichen Versicherung meist kostenfrei mitversichert ist, können auf privat krankenversicherte Eltern zusätzliche Kosten zukommen.

Gesetzlich pflichtversicherte Arbeitnehmer & Empfänger von ALG I

Arbeitnehmer mit einem monatlichen Einkommen von weniger als 4.950 Euro brutto sind gesetzlich pflichtversichert und während einer Elternzeit beitragsfrei krankenversichert. Das gilt auch für Empfänger von Arbeitslosengeld I (ALG I).

Freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer

Wer als Arbeitnehmer mehr als 4.950 Euro im Monat oder 59.400 Euro im Jahr verdient, ist nicht mehr versicherungspflichtig, kann sich aber freiwillig gesetzlich versichern. Ist der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner ebenfalls gesetzlich versichert, fallen während der Elternzeit keine Beiträge an.

Bei freiwillig Versicherten, die keinen gesetzlich versicherten Ehepartner haben, hängt die Beitragshöhe vom Familieneinkommen ab. Bei Verheirateten wird das eigene Einkommen mit dem des privat versicherten Partners addiert. Daraus wird dann der Beitrag errechnet. Elterngeld zählt zwar nicht zum Einkommen, dafür aber steuerpflichtiges Einkommen wie Kapitalerträge oder Mieteinnahmen.

Auch für unverheiratete freiwillig Versicherte ist eine beitragsfreie Versicherung nicht möglich. Die Beiträge während der Elternzeit richten sich hier ebenfalls nach dem steuerpflichtigen Einkommen, das während der Elternzeit besteht. Liegt neben dem Elterngeld kein Einkommen vor, zahlen Eltern einen Versicherungsbeitrag von rund 180 Euro im Monat.

Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige & Beamten

Selbstständige können zwar keine Elternzeit anmelden, aber sich eine Auszeit für die Kinderbetreuung nehmen und dafür Elterngeld beantragen. Wenn sie in dieser Zeit keine Einkünfte aus der Selbstständigkeit erzielen, haben sie die Möglichkeit, ihre Beiträge zu reduzieren. Dann gilt die Mindestbemessungsgrenze für andere freiwillig Versicherte und der niedrigste mögliche Beitrag liegt bei rund 180 Euro (statt bei etwa 400 Euro, die während der selbstständigen Berufstätigkeit als Mindestbeitrag anfallen). Wenn das Gewerbe abgemeldet wird, können sich ehemals Selbstständige auch über ihren gesetzlich versicherten Ehepartner kostenlos familienversichern.

Freiwillig gesetzlich versicherte Beamte müssen auch während der Elternzeit weiterhin Beiträge zahlen. Eine Familienversicherung oder beitragsfreie Versicherung ist nicht möglich, solange noch ein Anspruch auf Beihilfe besteht. Ausnahme: Während einer Beurlaubung, zum Beispiel im Anschluss an die Elternzeit, fällt der Beihilfeanspruch weg. Dann können sich verheiratete Beamten über ihren gesetzlich versicherten Ehepartner familienversichern.

Studenten

Pflichtversicherte Studenten zahlen den gleichen Beitrag für ihre Krankenversicherung, wenn sie weiterhin an ihrer Hochschule eingeschrieben sind. Wenn sie sich exmatrikulieren und einen gesetzlich versicherten Ehepartner haben, können sie sich auch über diesen beitragsfrei versichern.

Privat Versicherte

Während der Elternzeit bleiben Mütter und Väter privat krankenversichert und müssen auch den bisherigen Arbeitgeberanteil übernehmen. Eine kostenfreie Familienversicherung über den gesetzlich versicherten Ehe- oder Lebenspartner ist nicht möglich.


Quelle: Mit Informationen der Siemens-Betriebskrankenkasse
(Ende) versicherungspuls/12.06.2018/mar